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  • 07.10.2010 | Neue Sicht der Dinge nutzen

    Mit gemischt veranlassten Reisekosten Steuern sparen

    Berufliche Belange mit einem Urlaub kombinieren. Das hört sich gut an. Wenn das Finanzamt dann noch einen Teil der Kosten sponsert, wird der Urlaub doppelt schön. Möglich macht das eine Entscheidung des Großen Senats des BFH zum Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen, zu der das BMF jetzt einen Anwendungserlass herausgegeben hat.  

     

    Wichtig: Die Entscheidung des Großen Senats betrifft nur die Ausgabenseite, also die Frage, ob der Geschäftsreisende die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuermindernd abziehen kann. Sie ist jedoch auf die Einnahmenseite übertragbar. Denn erstattet der Arbeitgeber Reisekosten bzw. übernimmt er entsprechende Aufwendungen direkt, liegt insoweit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor, als der Arbeitnehmer die Aufwendungen als Werbungskosten hätte abziehen können.  

    Aufteilungsverbot war gestern

    Über Jahre hinweg wurde in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gesehen. Diese Ansicht hat der Große Senat des BFH aufgegeben (Beschluss vom 21.9.2009, Az: GrS 1/06; Abruf-Nr. 100184) und folgende Grundsätze aufgestellt:  

     

    • Gemischt veranlasste Reisekosten können in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Aufteilungsmaßstab sind die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Voraussetzung ist, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

     

    • Das unterschiedliche Gewicht der Veranlassungsbeiträge kann aber im Einzelfall dazu führen, dass ein anderer Aufteilungsmaßstab anzusetzen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen ist.