01.02.2004 | Neuregelung 2004
Anzeigepflicht für geldwerte Drittvorteile
Dass Arbeitnehmer von Dritten Vorteile erhalten, kommt häufig vor. In vielen Branchen - vor allem in der Tourismuswirtschaft - sind solche Vorteile üblich. In vielen Fällen wird für die Vorteile jedoch keine Lohnsteuer abgeführt, obwohl tatsächlich Zuwendungen Dritter vorliegen.
Um dies zu verhindern, wurde im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 § 38 EStG erheblich verschärft - ohne dass die Öffentlichkeit Notiz davon genommen hat. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Neuregelung und ihre Auswirkungen vor.
Nach dem bisherigen § 38 Abs. 1 S. 2 EStG unterliegt der Lohnsteuer
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Ergänzend geregelt wurde die lohnsteuerliche Behandlung der geldwerten Drittvorteile im BMF-Schreiben vom 27. September 1993 (Az: IV B 6 - S 2334 - 152/93, BStBl 1993 I, 814), von dem Teile in die LStR übernommen wurden. Danach ist zu unterscheiden, ob es sich um echte oder um unechte Lohnzahlungen handelt:
Unechte Lohnzahlungen (R 106 Abs. 1 LStR 2004): Der Dritte fungiert lediglich als Leistungsmittler (Leistung im Auftrag oder als Kasse des Arbeitgebers). In diesem Fall gilt der Arbeitgeber als derjenige, der den Lohn zahlt. Er ist daher zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. |
Echte Lohnzahlungen (R 106 Abs. 2 LStR 2004): Die vom Dritten eingeräumten Vorteile sind ein Entgelt für eine Leistung, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. In diesem Fall musste der Arbeitgeber bislang die Lohnsteuer nur einbehalten, wenn |
der Arbeitslohn üblicherweise von einem Dritten gezahlt wurde (zum Beispiel Sponsorengelder bei Berufssportlern) und |
der Arbeitgeber in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder von den Zahlungen Kenntnis erlangt hat. |
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