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  • 01.03.2006 | Neuregelung zum 1. Februar 2006

    Die freiwillige Arbeitslosenversicherung

    von Dipl.-Kfm. Alexander Ficht, Steuer- und Rentenberater, Dreieich

    Seit dem 1. Februar 2006 ist es möglich, sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu versichern. Der neue § 28a SGB III wurde bereits 31. Dezember 2003 durch das „Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ eingeführt und ist nun zum 1. Februar 2006 in Kraft getreten (BGBl I 2003, 2848; Abruf-Nr. 060530). Die Neuregelung ist besonders für Selbstständige interessant. 

    Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung

    Freiwillig versichern können sich Personen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben. Voraussetzung für die freiwillige Versicherung ist, dass unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Pflichtversicherung bestand und innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit für mindestens 12 Monate Pflichtbeiträge bezahlt wurden. 

     

    Unser Tipp: Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, reicht es auch, wenn unmittelbar vor Begründung der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld I oder die frühere Arbeitslosenhilfe bezogen wurde. 

     

    Wichtig: Unmittelbar bedeutet, nicht mehr als einen Monat. Das heißt: Zwischen dem Beginn der Selbstständigkeit und dem Ende des Versicherungspflichtverhältnisses (Beschäftigung bzw. Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe) darf maximal ein Monat liegen.