01.12.2004 | Pauschale Lohnsteuer
Abwälzung der Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer
Die pauschale Lohnsteuer trägt in der Regel der Arbeitgeber. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers bleiben sowohl der pauschal versteuerte Arbeitslohn als auch die pauschale Lohnsteuer außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer darf daher nicht wie die normale Lohnsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund interner zivilrechtlicher Vereinbarungen die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzt. Der Arbeitnehmer darf die in diesem Fall von ihm wirtschaftlich getragene Lohnsteuer nicht als Werbungskosten abziehen, entschied der BFH. (Beschluss vom 16.9.2004, Az: VI B 160/00; Abruf-Nr. 042961 )
Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 201 | ID 111008