01.05.2005 | Pauschalierung weiter möglich
Die Besteuerung der Direktversicherungnach dem Alterseinkünftegesetz
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die steuerliche Förderung der Direktversicherung zum 1. Januar 2005 auf neue gesetzliche Grundlagen gestellt. Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG wurde abgeschafft und die Direktversicherung in die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Gleichzeitig wurde das jährliche Fördervolumen für Neuzusagen ab 2005 um 1.800 Euro, auf derzeit insgesamt 4.296 Euro erhöht.
Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung begleitet (§ 52 Abs. 52a EStG), die dafür sorgen soll, dass bereits bestehende Verträge weiterhin nach altem Recht behandelt werden. In der Praxis werden daher künftig Alt- und Neuregelung nebeneinander existieren.
Pauschalierung bei bestehenden Direktversicherungen
Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG entfällt nur für Neuzusagen ab 2005. Das heißt: Beiträge in bestehende Direktversicherungen können auch künftig mit 20 Prozent pauschal versteuert werden (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Das gilt automatisch für alle bestehenden Direktversicherungen, die nicht die Fördervoraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG erfüllen. Diese Verträge können nicht auf eine steuerfreie Einzahlung umgestellt werden.
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