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  • 05.11.2010 | Pensionszusage

    Hinterbliebenenversorgung nachträglich auf zwei Wegen in Pensionszusage einschließbar

    von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

    Ein Leser hat folgende Frage an die Redaktion gestellt: „Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) hat eine Pensionszusage ohne Hinterbliebenenversorgung im Alter von 51 Jahren installiert. Im Alter von 57 Jahren würde er doch gerne eine Hinterbliebenenversorgung vereinbaren, damit das eingezahlte Kapital im Todesfall nicht der Firma zufällt. Bis zum Rentenbeginn sind es aber nur noch acht Jahre. Kann eine Hinterbliebenenversorgung in die Pensionszusage eingeschlossen werden?“  

    Ist die Hinterbliebenversorgung noch „erdienbar“?

    Damit eine Pensionszusage für den (beherrschenden) GGf steuerlich anerkannt wird, müssen bestimmte steuerliche Kriterien eingehalten werden (vgl. R 38 Satz 5 bis 8 KStR). Hierzu gehören die Ernsthaftigkeit, Angemessenheit, Finanzierbarkeit, die Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten und vor allem die Erdienbarkeit. Bei einem Verstoß gegen eines oder gegen mehrere dieser Kriterien droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).  

     

    Die Erdienbarkeitsfrist beträgt beim beherrschenden GGf zehn Jahre. Beim nicht beherrschenden GGf ist die Frist auch gewahrt, wenn zwischen Zusagedatum bzw. Zusageverbesserung und Pensionsalter mindestens drei Jahre und zwischen Diensteintritt und Pensionsalter gemäß Pensionszusage mindestens zwölf Jahre liegen. Eine Zusage nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist grundsätzlich nicht mehr erdienbar.  

    Lösungsansätze zur Sicherstellung der Erdienbarkeit

    Beim Einschluss der Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um eine Verbesserung der Zusage, die sich der GGf noch durch künftige Dienstjahre erdienen muss. Um das Kriterium „Erdienbarkeit“ zu erfüllen, bieten sich zwei Lösungsansätze an:  

     

    1. Anhebung des Pensionsalters