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  • 01.07.2005 | Pflegeversicherung

    Beitragszuschlag für Kinderlose im Summenbeitragsbescheid

    Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für kinderlose Arbeitnehmer ist auch bei der Erteilung eines Summenbeitragsbescheids zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag ist Teil des Pflegeversicherungsbeitrags und damit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Er fällt somit formell unter die Regelung des § 28f Abs. 2 SGB IV. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beitragszuschlag allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Schuldner für den Beitragszuschlag ist – wie beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag generell – der Arbeitgeber. Er hat auch im Normalfall den Beitrag zu zahlen; lediglich im Innenverhältnis erfolgt ein Abzug vom Arbeitsentgelt. 

    Hintergrund: Summenbeitragsbescheide werden in Fällen erlassen, in denen der Arbeitgeber Lohnunterlagen nicht oder nur unvollständig geführt hat. Ebenfalls werden Summenbeitragsbescheide bei der sozialversicherungsrechtlichen Auswertung von Beitragsbescheiden und Prüfberichten der Finanzverwaltung erteilt, wenn eine personenbezogene Zuordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Summenbeitragsbescheids gegeben, gelten alle betroffenen Arbeitnehmer insoweit als kinderlos. 

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 111 | ID 87997