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  • 01.07.2006 | Positive Entscheidung des FG Berlin

    Sind alkoholbedingte Unfallkosten mit der „Ein-Prozent-Regel“ abgegolten?

    Arbeitnehmer, die in angetrunkenem Zustand einen Unfall mit dem Dienstwagen verursachen, müssen ihrem Arbeitgeber den entstandenen Schaden grundsätzlich ersetzen. Verzichtet dieser auf den Schadenersatz, stellt sich die Frage, ob dadurch beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil entsteht. 

     

    Urteilsfall

    Ein Arbeitnehmer nutzte einen Dienstwagen auch für private Fahrten. Die Privatnutzung wurde anhand der „Ein-Prozent-Regelung“ versteuert. Auf einer beruflich bedingten (Trunkenheits-) Fahrt verursachte er mit dem Dienstwagen einen Unfall mit Totalschaden. Der Arbeitgeber verkaufte den Dienstwagen daraufhin für umgerechnet 5.500 Euro. Auf einen Schadenersatz verzichtete er. Zum Unfallzeitpunkt betrug der Zeitwert des Dienstwagens noch 25.500 Euro. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erhöhte das Finanzamt den Arbeitslohn des Arbeitnehmers um die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Verkaufserlös, also um 20.000 Euro. Das führte zu einer Mehrbelastung (einschließlich Zinsen und Solidaritätszuschlag) von 13.400 Euro. 

    Entscheidung des FG Berlin

    Nach Ansicht des FG Berlin werden von der „Ein-Prozent-Regelung“ auch Unfallkosten bzw. der Verzicht auf die Erstattung durch den Arbeitnehmer erfasst (Urteil vom 5.10.2005, Az: 6 K 6404/02; Abruf-Nr. 061818). Es entsteht somit kein zusätzlicher geldwerter Vorteil durch den Verzicht des Arbeitgebers auf den Schadenersatz. 

     

    Beachten Sie: Das FG betonte, dass das unabhängig davon gelte, ob der Unfall auf einer dienstlichen oder privaten Fahrt passiert sei. Ebenso wenig sei von Bedeutung, ob der Unfall – wie im Urteilsfall – schuldhaft verursacht worden sei. 

     

    Entgegenstehende BFH-Rechtsprechung?