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  • 01.09.2007 | Unfall auf Dienstreise unter Alkoholeinfluss

    Steuerliche Folgen bei Verzicht des Arbeitgebers auf Schadenersatz

    Baut ein angetrunkener Arbeitnehmer während einer dienstlichen Fahrt einen Unfall, hat der Arbeitgeber zivilrechtlich einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer. Verzichtet der Arbeitgeber auf den Schadenersatz, führt der Verzicht für den Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, ohne dass dem Arbeitnehmer ein entsprechender Werbungskostenabzug zusteht. Das hat der BFH entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des FG Berlin kassiert (Ausgabe 7/2006, Seite 113). 

     

    Der Urteilsfall

    Ein Arbeitnehmer nutzte einen Dienstwagen auch für private Fahrten. Die Privatnutzung versteuerte er anhand der „Ein-Prozent-Regelung“. Auf einer dienstlichen Fahrt verursachte er unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden am Fahrzeug. Der Arbeitgeber verkaufte den Dienstwagen daraufhin für 5.500 Euro. Auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtete er. Zum Unfallzeitpunkt betrug der Zeitwert des Dienstwagens noch 25.500 Euro.  

     

    Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung erhöhte das Finanzamt den Arbeitslohn des Arbeitnehmers um 20.000 Euro (Differenz zwischen Zeitwert und Verkaufserlös). Das führte zu einer Steuermehrbelastung (einschließlich Zinsen und Solidaritätszuschlag) von 13.400 Euro beim Arbeitnehmer. 

    Grundsätzlich Nullsummenspiel ...

    Die Unfallkosten bzw. der Verzicht des Arbeitgebers sind nicht mit der „Ein-Prozent-Regelung“ abgegolten. Folge: Der Verzicht auf die Erstattung bedeutet für den Arbeitnehmer einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Das führt jedoch in der Regel zu keiner höheren Steuerbelastung für den Arbeitnehmer, weil er den zusätzlichen geldwerten Vorteil als Werbungskosten abziehen kann (Nullsummenspiel).  

     

    Wichtig: Das gilt auch bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften, so ausdrücklich der BFH. 

     

    ... aber nicht bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit