01.03.2006 | Positive Entscheidung des FG Hamburg
Kurzzeitig beschäftigte Reiseleiter können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen
Kurzzeitig beschäftigte Reiseleiter können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. Das hat das FG Hamburg rechtskräftig entschieden (Urteil vom 29.6.2005, Az: II 402/03; Abruf-Nr. 053471). Lesen Sie im folgenden Beitrag, unter welchen Voraussetzungen die Vergütungen von kurzzeitig beschäftigten Reiseleitern als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu qualifizieren sind.
Hintergrund
Ob ein Reiseleiter selbstständig oder unselbstständig tätig ist, hat wichtige Folgen für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der entsprechenden Einnahmen. Bei selbstständiger Arbeit muss der Reiseleiter die Einkünfte selbst versteuern und es sind keine Sozialabgaben zu entrichten. Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit unterliegen dagegen der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht.
Beachten Sie: Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Finanzamt für nicht einbehaltene Lohnsteuer und Sozialabgaben.
Abgrenzungsmerkmale für die steuerliche Einordnung
Für die steuerliche Einordnung sind folgende Merkmale relevant:
- Art der Arbeit
- Weisungsrecht des Auftraggebers
- Einbindung in die betriebliche Organisation
- Übernahme eines eigenen Unternehmerrisikos
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