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  • 01.05.2005 | Positive Entscheidung des FG München

    Verhindert ein angemessenes Nutzungsentgelt die Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“?

    Die private Kfz-Nutzung ist derzeit häufig Gegenstand der Rechtsprechung der Finanzgerichte. Meist geht es um die Wirksamkeit von Nutzungsverboten, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag in der September-Ausgabe 2004, Seite 157.  

     

    Nach einer aktuellen Entscheidung des FG München könnte die Versteuerung nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ohne Führung eines Fahrtenbuchs verhindert werden, wenn der Arbeitnehmer ein angemessenes Entgelt für die private Nutzung seines Dienstwagens zahlt. Zahlt der Arbeitnehmer allerdings nur die Treibstoffkosten, mindern diese Zahlungen noch nicht einmal den Wert der steuerpflichtigen Privatnutzung, so die Münchner Richter in einer weiteren Entscheidung.  

    Privatfahrten nur gegen angemessenes Entgelt

    Im ersten Urteilsfall hatte das FG München über folgenden Sachverhalt zu entscheiden (Urteil vom 16.11.2004, Az: 6 K 229/02; Abruf-Nr. 050701).  

     

    Sachverhalt

    Dem Arbeitnehmer war ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt worden, den er nur nach Genehmigung durch den Arbeitgeber privat nutzen durfte. Es wurde ein entsprechender Vertrag mit einem Nutzungsverbot („Kfz-Vertrag“) geschlossen. Darin wurde der Arbeitnehmer auch verpflichtet, ein „Pflichtenheft“ zu führen, in dem er monatlich Bericht über die Nutzung des Fahrzeugs erstatten musste. Die einzelnen Fahrten waren darin aber nicht aufzuzeichnen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte musste der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Pauschale von 0,80 DM je Kilometer zahlen. Dieselbe Pauschale war für vom Arbeitgeber genehmigte Privatfahrten zu zahlen. 

    Das Finanzamt hatte dem Arbeitgeber ursprünglich die Auskunft erteilt, dass auf Grund des „Kfz-Vertrags“ kein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung zu versteuern sei. Bei einer späteren Lohnsteuerprüfung wurde jedoch von einer steuerpflichtigen Privatnutzung ausgegangen, die das Finanzamt anhand der „Ein-Prozent-Regelung“ berechnete.