01.12.2004 | Preisvorteile in Einzelhandelsgeschäften
Mitwirkung des Arbeitgebers bei Drittrabatten
Erneut muss der BFH die Voraussetzungen für die Besteuerung von Rabattvorteilen durch Dritte prüfen. Das FG Niedersachsen entschied die Klage eines Arbeitgebers, dessen Arbeitnehmern Preisvorteile von einer Gruppe von Einzelhandelsbetrieben eingeräumt wurden (Urteil vom 27.5.2004, Az: 11 K 766/00; Abruf-Nr. 042668 ; Revision Az: VI R 36/04).
Durch eine Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass den Arbeitnehmern Preisvorteile von dritter Seite eingeräumt worden waren, und zwar durch die Einzelhandelsgeschäfte der so genannten X-Gruppe. An diesem Unternehmen war der Arbeitgeber als Gesellschafter beteiligt oder hatte die Geschäftsführungsbefugnis. Die Mitarbeiter mussten sich bei Einkäufen in den Geschäften der X-Gruppe durch Firmenausweis oder Stempelkarte ausweisen.
Das FG stellte fest, dass auch Leistungen durch Dritte Arbeitslohn darstellen können, "wenn der Arbeitnehmer den erlangten Vorteil vernünftigerweise als Frucht seiner Arbeit bezeichnen kann." Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber an der Gewährung der Preisvorteile durch den Dritten mitwirkt.
Eine "Mitwirkung" liegt auch dann vor, wenn "zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, zum Beispiel ein Organschaftsverhältnis". Diese Mitwirkung erfolgte nach Meinung des FG dadurch, dass der Arbeitgeber an dem Unternehmen der X-Gruppe maßgeblich beteiligt war oder Geschäftsführungsbefugnisse innehatte.
Neben dieser Arbeitgeber-Mitwirkung durften die begünstigten Arbeitnehmer aber auch aus einem weiteren Grund die Preisvorteile der X-Gruppe als "Frucht ihrer Arbeit" ansehen: Sie mussten sich durch einen Firmenausweis oder durch die Stempelkarte als Mitarbeiter des Klägers identifizieren. Damit war - nach Meinung des FG - für jeden Arbeitnehmer offensichtlich, dass er nur auf Grund seines Arbeitsverhältnisses Vorteile erlangen konnte.
Das FG folgt der Verwaltungsauffassung und einer Reihe von BFH- und FG-Urteilen, die mit einer nahezu unpraktikablen Häufung von unbestimmten Rechtsbegriffen Rabattvorteile möglichst vollständig der Besteuerung zuführen möchten. Vernünftiger wäre natürlich die Erkenntnis des Gesetzgebers, dass - ähnlich wie bei der abgeschafften Trinkgeldbesteuerung - eine gerechte Rabattbesteuerung niemals erreichbar sein wird.
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