01.03.2005 | Private Kfz-Nutzung
Dienstwagenbesteuerung bei Fahrzeug-Pool
Viele Unternehmen halten einen Fahrzeug-Pool für Dienstreisen ihrer Mitarbeiter vor. Oft dürfen bestimmte Mitarbeiter Fahrzeuge aus diesem Pool auch privat nutzen. Die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung in diesen Fällen ist ein beliebtes Thema der Betriebprüfer. Hier wittern sie ihr „Nachversteuerungspotenzial“. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie sich erfolgreich dagegen wehren.
Fall aus der Praxis
Besonders brisant ist dieses Thema im Kfz-Handel, weil dort in der Regel mehrere, ständig wechselnde Vorführwagen den Fahrzeug-Pool bilden. Die nachfolgenden Beispiele spielen daher mehrheitlich im Kfz-Handel. Sie lassen sich jedoch auf andere Unternehmen übertragen.
Fahrzeug-Pool größer als die Zahl der Mitarbeiter
Ein Praxisfall aus unserer Leserschaft zeigt, zu welch haarsträubenden Ergebnissen Betriebsprüfer bei der Dienstwagenbesteuerung kommen.
Sachverhalt
Das Autohaus Flitzer & Söhne GmbH verfügt über einen Vorführwagen-Pool von zehn Fahrzeugen. Es handelt sich zum Teil um herkömmliche Limousinen, aber auch um hochwertige Coupés, Cabriolets und Geländewagen. Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer und drei Verkäufer haben arbeitsvertraglich das Recht auf einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf. Nicht jedem Arbeitnehmer ist ein Fahrzeug konkret zugeordnet. Die Arbeitnehmer haben vielmehr die Möglichkeit, jeweils ein Fahrzeug aus dem vorhandenen Fuhrpark – je nach Verfügbarkeit – nach Feierabend mit nach Hause zu nehmen und auch privat zu nutzen. |
Der Betriebsprüfer hat den geldwerten Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung wie folgt ermittelt:
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