01.12.2007 | Rabatte
Der günstigste Preis am Markt ist der Vergleichspreis
Rabatte des Arbeitgebers sind nur als geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn der Preis unterschritten wird, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten ist. Vergleichspreis ist dabei grundsätzlich der günstigste Preis am Markt. In dem BFH-Fall lagen die Mitarbeiterpreise zwar unter der unverbindlichen Preisempfehlung des Arbeitgebers. Dieser konnte aber anhand von Beispielen beweisen, dass die Produkte von Mitbewerbern ebenfalls zu den Preisen verkauft worden waren, wie er sie gegenüber seinen Arbeitnehmern abgerechnet hatte. (Urteil vom 12.4.2007, Az: VI R 36/04)(Abruf-Nr. 073509)
Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 200 | ID 116299