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  • 11.01.2010 | Rabattfreibetrag

    Erhebliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Herstellung

    Der Rabattfreibetrag ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitgeber die an seine Arbeitnehmer abgegebenen Waren auf eigene Kosten und nach seinen Vorgaben/Plänen von einem anderen (Konzern-)Unternehmen produzieren lässt. Ausreichend für eine „Herstellung“ als Voraussetzung für den Rabattfreibetrag ist nach Ansicht des BFH, dass dem Arbeitgeber die Herstellung ganz oder zumindest erheblich zugerechnet werden kann. Der Beitrag am Herstellungsprozess muss so gewichtig sein, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt erscheint. Der BFH bejahte das in folgendem Fall:  

    Der Arbeitgeber hat mit der in denselben Geschäftsräumen ansässigen Mutter-Gesellschaft einen Ausgliederungsvertrag geschlossen. Dem Arbeitgeber oblagen sämtliche strategischen Aufgaben im technischen Bereich. Marketing- und Vertriebsaufgaben sowie Stabsfunktionen verblieben bei der Muttergesellschaft. Die Produktion der Waren oblag einem anderen Konzernunternehmen. Der Arbeitgeber ließ die Waren nach seinen Vorgaben produzieren. Er war für Produktionsplanung, Materialbeschaffung und Logistik zuständig. Er überwachte auch die Umsetzung seiner Vorgaben und war mit eigenen Arbeitnehmern ständig bei der Produktion vor Ort und kontrollierte den tatsächlichen Herstellungsprozess.  

    Beachten Sie: Diese Rechtsprechung trägt den heutigen arbeitsteiligen Produktionsprozessen Rechnung. Da mehrere Unternehmen als Hersteller des Endprodukts möglich sind, können Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen den Rabattfreibetrag bei verbilligtem Bezug des Endprodukts erhalten. (Urteil vom 1.10.2009, Az: VI R 22/07) (Abruf-Nr. 093871)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 1 | ID 132717