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  • 01.02.2006 | Rabattfreibetrag

    Verzicht des Arbeitgebers auf Vermittlungsprovision

    Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG greift auch in folgendem Fall: Der Arbeitgeber verzichtet bei Eigenverträgen seiner Arbeitnehmer auf seine Provision und leitet diese an den Arbeitnehmer weiter. Diese Ansicht vertritt das FG Köln im Fall einer Bank, die auch Lebensversicherungen (LV) vermittelt hat. Die Finanzverwaltung sah in den Provisionen Arbeitslohn Dritter und wollte den Rabattfreibetrag nicht gewähren. Anders das FG: Die Bank gewähre den Vorteil, indem sie im Voraus auf ihren Provisions­anspruch verzichte. Nicht die Versicherungsleistung, sondern die Vermittlungsleistung der Bank sei als gegenüber dem Mitarbeiter unentgeltlich erbracht anzusehen. Es mache auch keinen Unterschied, ob die Vermittlungsleistung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer dadurch unentgeltlich erbracht werde, dass die Provisionen  

    • aus der Kalkulation des Versicherers herausgerechnet würden und der Mitarbeiter ein günstigeres LV-Angebot erhalte oder
    • von der Bank unmittelbar an die Mitarbeiter ausgekehrt würden.

    Wichtig: Das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt (Az: VI R 44/05). (Urteil vom 21.4.2005, Az: 10 K 7434/01)(Abruf-Nr. 052029)  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 19 | ID 87803