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  • 31.07.2008 | Ratenzahlung oder Einmalbetrag

    Berücksichtigung von Abfindungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens

    Die kostenlose Mitversicherung über die Familienversicherung ist nur möglich, wenn das Gesamteinkommen des Mitversicherten monatlich nicht mehr als 355 Euro (= 1/7 der Bezugsgröße) beträgt. Erhält der mitversicherte Familienangehörige eine Abfindung, kommt es entscheidend darauf an, welche Auszahlungsform gewählt wird.  

     

    Ratenzahlung oder Einmalbetrag

    Erhält der Arbeitnehmer eine in monatlichen Raten gezahlte Abfindung, wird diese auf das Gesamteinkommen angerechnet (BSG, Urteil vom 25.1.2006, Az: B 12 KR 2/05 R; Abruf-Nr. 061476). Eine in einer Summe gezahlte Abfindung schließt die Familienversicherung dagegen nicht aus. Denn die Familienversicherung ist nur dann nicht möglich, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen über dem Grenzbetrag liegt. Eine Abfindung in Form einer Einmalzahlung kann aber nicht – wie bislang von den Krankenkassen praktiziert – als regelmäßiges Einkommen auf die Monate verteilt werden (BSG, Urteil vom 9.10.2007, Az: B 5b/8 KN 1/06 KR R; Abruf-Nr. 073608).  

     

    Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger

    Diese Rechtslage sorgt dafür, dass durch entsprechende Gestaltung die Familienversicherung gerettet werden kann. Das haben auch die Spitzenverbände der Krankenkassen erkannt. Sie wollen deshalb durch eine gesetzliche Neuregelung erreichen, dass auch Abfindungen in Form einer Einmalzahlung auf das Gesamteinkommen angerechnet werden (Besprechungsergebnis vom 12.6.2008; Abruf-Nr. 082392). Bis die Neuregelung steht, soll die BSG-Rechtsprechung wie folgt angewendet werden: 

     

    • Monatlich regelmäßig gezahlte Beträge einer Abfindung zählen – wie bisher – zum Gesamteinkommen.