05.11.2010 | Reisekostenersatz und Werbungskostenabzug
Befristete Entsendung: So wird der Aufwand für Unterkunft und Verpflegung behandelt
Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen einer befristeten Abordnung in einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens eingesetzt, wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, auch nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeit. Es stellt sich daher die Frage, ob und in welchem Umfang der Aufwand für Unterkunft und Verpflegung dort vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden kann.
Zwei Fallgestaltungen unterscheiden
Die Antwort auf diese Fragen gibt die Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland (Verfügung vom 12.7.2010, Az: Est Nr. 34/2010; Abruf-Nr. 103182). Sie unterscheidet darin zwei Fallgestaltungen:
1. Das bisherige Beschäftigungsverhältnis ruht
Das mit dem bisherigen Arbeitgeber abgeschlossene Beschäftigungsverhältnis ruht für die Dauer der Entsendung zum verbundenen Unternehmen. Dieses schließt mit dem Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung einen eigenständigen Arbeitsvertrag ab.
In diesem Fall gilt es Folgendes zu beachten: Durch den Vertragsschluss wird das aufnehmende Unternehmen zivilrechtlich Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat in der ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung des (neuen) Arbeitgebers von Beginn an eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er diese nachhaltig aufsucht. Die durch die Tätigkeit im Inland entstehenden Aufwendungen können nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden.
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