01.05.2006 | Rentenversicherung
Versicherungspflicht für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, die BSG-Entscheidung zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Gesellschaftern/Geschäftsführern (März-Ausgabe 2006, Seite 42) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Somit ist für die Versicherungspflicht maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der GmbH beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die GmbH tätig ist. Das BSG vertritt dagegen in seinem Urteil die Auffassung, dass bei der Prüfung der Versicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der GmbH, sondern auf die des GmbH-Gesellschafters/Geschäftsführers abzustellen sei. Dies hätte zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine GmbH gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen. Dies entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. (Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 4.4.2006)(Abruf-Nr. 061192)