01.03.2005 | Rentenversicherung
Was bringt die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge?
Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Rentenversicherung. Der Pauschalbeitrag steht jedoch den normalen Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung nicht gleich. Der Arbeitnehmer kann daher auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und durch eigene Beiträge den Arbeitgeberanteil auf volle 19,5 Prozent aufstocken. Beschäftigte in der Gleitzone können ihre Beiträge zur Rentenversicherung ebenfalls aufstocken. Nachfolgend zeigen wir, was die Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags bringt.
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung
Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von zwölf Prozent bewirkt einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Dadurch erhöht sich der Rentenanspruch des Arbeitnehmers. Bei der Ermittlung der Zuschläge wird der Arbeitsverdienst aber nicht im vollen Umfang, sondern lediglich in dem Verhältnis angerechnet, in dem der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 12 Prozent zu dem „vollen“ Beitragssatz von 19,5 Prozent steht. Dabei wird wie folgt vorgegangen:
Beispiel
Arbeitnehmerin Müller verdient in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältniss 400 Euro monatlich. Ihr Jahresverdienst beträgt 2004 daher 4.800 Euro. Dividiert durch das vorläufige Durchschnittsentgelt 29.428 Euro ergeben sich 0,1631 Entgeltpunkte. Die 0,1631 Entgeltpunkte sind aber nur im Verhältnis 12 zu 19,5 zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich 0,1004 Entgeltpunkte (= 0,1631 x 12 : 19,5). Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert in Höhe von 26,13 Euro (West) ergibt sich ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 2,62 Euro (0,1004 x 26,13 Euro). |
Beitragsmonate für Wartezeiten
Neben dem Rentenanspruch erwirbt der Arbeitnehmer auch Beitragsmonate für die verschiedenen Wartezeiten (Wartezeitmonate). Auch hier gilt: Durch den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers werden die Beitragsmonate nur anteilig angerechnet.
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