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  • 06.10.2008 | Rentner

    Dauerhaftes Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

    Überschreitet ein Rentner dauerhaft seine Hinzuverdienstgrenze, erhält er für alle Monate nur die entsprechende Teilrente. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Hinzuverdienstgrenze zweimal im Kalenderjahr überschritten werden darf (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Diese Ausnahmeregelung greift nur bei Schwankungen des Arbeitsentgelts. In dem vom LSG Hessen entschiedenen Fall war der Rentner in die jetzt nicht mehr bestehende „400-Euro-Falle“ getappt. Er hatte einen Minijob (Verdienst monatlich 400 Euro) angenommen ohne zu beachten, dass die Hinzuverdienstgrenze bei nur 345 Euro lag. Zum 1. Januar 2008 wurde die Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersvollrenten an die Geringfügigkeitsgrenze angepasst (Ausgabe 3/2008, Seite 41).  

    Unser Tipp: Das Verfahren ist beim BSG anhängig (Az: B 5a R 154/08 B). Betroffene Rentner sollten deshalb gegen eine Kürzung ihrer Rente Widerspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen. Arbeitgeber sollten beschäftigte Rentner immer danach fragen, wieviel sie maximal hinzuverdienen dürfen (steht im Rentenbescheid). Die allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen (auf Basis von 1,5 Entgeltpunkten) finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen und Checklisten“ - Stichwort: „Rentner“. (Urteil vom 28.3.2008, Az: L 5 R 423/07)(Abruf-Nr. 082274)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 166 | ID 121977