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  • 09.04.2010 | Rückzahlung von Arbeitslohn

    Steuerliche Folgen bei Scheitern und Rückgabe der Aktien aus Mitarbeiteraktienprogramm

    Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiteraktienprogramms verbilligt Aktien erhalten, scheitert das Beteiligungsprogramm aber letztlich und er muss die Aktien wieder an den Arbeitgeber zurückgeben, gelten die selben Grundsätze wie bei der Rückzahlung von Arbeitslohn.  

     

    Rückzahlung von Arbeitslohn

    Muss Arbeitslohn zurückgezahlt werden, kann der Arbeitnehmer die Rückzahlung im Zeitpunkt der Rückzahlung steuermindernd ansetzen. Bezogen auf die Rückgabe der Aktien heißt das: Der Arbeitnehmer muss zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Aktien vergünstigt erhalten hat, den Preisvorteil als Arbeitslohn versteuern. Bei der Rückgabe darf er nur den bei Erhalt der Aktien versteuerten Betrag steuermindernd geltend machen, auch wenn der Wert der Aktien inzwischen gestiegen ist und er wertmäßig deshalb mehr zurückgeben muss, als er erhalten hat.  

     

    Beachten Sie: Das gilt aus Sicht des BFH jedenfalls dann, wenn im Mitarbeiteraktienprogramm keine Verpflichtung zum Ausgleich von Wertveränderungen für den Fall des Scheitern vorgesehen ist und der Arbeitnehmer auch im umgekehrten Fall (bei Sinken des Aktienkurses) dem Arbeitgeber einfach nur die Aktien hätte zurückgeben müssen (Urteil vom 17.9.2009, Az: VI R 17/08; Abruf-Nr. 093874).  

     

    Berücksichtigung bei der Lohnsteueranmeldung