01.11.2006 | Rundschreiben der Sozialversicherungsträger
Ausrichtung der SV-Beiträge am Vormonat: Umsetzung der Neuregelung in der Praxis
Seit Januar 2006 sind die SV-Beiträge in der voraussichtlichen Höhe am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Leistung für das Arbeitsentgelt erbracht worden ist. Die Beiträge sind dabei zu schätzen (keine Abschlagszahlung). Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.
Weil Arbeitgeber mit ständigen Mitarbeiterwechseln oder variablen Entgeltbestandteilen die Beiträge nur schwer schätzen können, dürfen sie die Beiträge am Vormonat ausrichten. Diese Erleichterung wurde durch das „Mittelstandsentlastungsgesetz“ eingeführt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die Sozialversicherungsträger haben sich jetzt zur praktischen Umsetzung geäußert (Rundschreiben vom 2.10.2006; Abruf-Nr. 062973).
Betroffene Arbeitnehmer
Die Vereinfachungsregelung können Arbeitgeber anwenden, deren Beitragsabrechnung sich regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile (zum Beispiel Mehrarbeitsvergütungen und Zulagen) ändert. Es reicht, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist. Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beiträgen und der tatsächlichen Beitragsschuld findet dann im Folgemonat statt.
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