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  • 01.07.2005 | Sonderregelung vereinbaren

    Feiertagsvergütung bei Teilzeitarbeit

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner,Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Seit 2001 haben schon viele Arbeitnehmer von ihrem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) Gebrauch gemacht, Tendenz weiter steigend. Wichtig: In Teilzeitarbeitsverhältnissen gilt es arbeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten, die eine Schlechterstellung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitkräften verhindern sollen. Auf eine davon, die Lohnfortzahlung an Feiertagen, gehen wir nachfolgend näher ein. 

     

    Lohnfortzahlung an Feiertagen

    Auch in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts, wenn sie an dem jeweiligen Feiertag gemäß vertraglicher Vereinbarung oder auf Grund des Dienstplans hätten arbeiten müssen. 

     

    Dies kann dazu führen, dass manche Teilzeitkräfte sehr oft nicht arbeiten. Zum Beispiel, wenn Sie immer montags und / oder donnerstags arbeiten, weil viele Feiertage auf diese Tage entfallen.  

     

    Sondervereinbarung mit Teilzeitbeschäftigten treffen