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  • 31.07.2008 | Sonderzuwendung

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Was passiert, wenn im Arbeitsvertrag ein von einer Zielvereinbarung abhängiger Bonus geregelt, aber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine derartige Vereinbarung zustande gekommen ist? In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber das Nichtzustandekommen zu vertreten hat. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem im Arbeitsvertrag eine Bonuszahlung zugesagt war, wenn er die gemeinsam für jedes Geschäftsjahr festzulegenden Ziele erreicht. Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Dezember 2005 zum 31. März 2006 gekündigt hatte und für die Monate Januar bis März 2006 keine Zielvereinbarung getroffen worden war, verlangte der Arbeitnehmer einen anteiligen Bonus. Zu Recht, entschied das BAG. Grundlage für die Ermittlung des Schadens ist der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus. Ohne Bedeutung ist dabei, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer in vorhergehenden Perioden die vereinbarten Ziele erreicht hat.  

    Beachten Sie: Beruht das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung auf Gründen, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu vertreten haben, schließt dies einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nicht generell aus. Allerdings ist dann das Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen. (Urteil vom 12.12.2007, Az: 10 AZR 97/07)(Abruf-Nr. 081665

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 131 | ID 120816