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  • 05.06.2008 | Sonderzuwendung

    Im Arbeitsvertrag vereinbartes Bonussystem

    Wird die Teilnahme an einem Bonussystem vertraglich zugesagt, kann nicht gleichzeitig ein Freiwilligkeitsvorbehalt Anwendung finden. Das verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unter Hinweis auf die bei einem Arbeitsvertrag gegebene Inhaltskontrolle verwarf das BAG damit eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung. In dem Vertrag war zum einen ein gewinn- und leistungsabhängiger Bonus festgehalten, gleichzeitig wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Zahlung des Bonus in jedem Fall freiwillig erfolge und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründe. Aufgrund derartig unklar oder widersprüchlich abgefasster Vertragsklauseln bestehe die Gefahr, dass ein Arbeitnehmer in der Annahme, er hätte keinen Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung, seinen Anspruch nicht geltend mache und insoweit seine Rechte nicht wahrnehmen würde. Dies verstoße gegen das Transparenzgebot, Vertragsklauseln klar und verständlich zu formulieren.  

    Beachten Sie: In einem derartigen Fall ist die Bonusregelung jedoch nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als der Arbeitnehmer durch den Ausschluss des Rechtsanspruchs benachteiligt wird (§ 306 Abs. 1 BGB). Das heißt: Der Arbeitgeber ist vorbehaltslos zur Zahlung verpflichtet. (Urteil vom 24.10.2007, Az: 10 AZR 825/06)(Abruf-Nr. 080623

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 94 | ID 119737