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  • 07.03.2011 | Sonderzuwendung

    „Jubiläumsgeld“ und betriebliche Übung

    Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines „Jubiläumsgeldes“ bei Erreichen des 25. Dienstjubiläums, wenn eine betriebliche Übung bestanden und der Arbeitgeber diese auch nicht wirksam beseitigt hat. Eine solche Übung kann insbesondere nicht dadurch beseitigt werden, dass der Geschäftsführer die Buchhaltung anweist, künftig keine Jubiläumsgelder mehr auszuzahlen, oder dass der Arbeitgeber seit einigen Jahren keine Jubiläumsgelder mehr ausgezahlt hat (LAG Hamm, Urteil vom 11.11.2010, Az: 8 Sa 643/10; Abruf-Nr. 110505).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 40 | ID 142855