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  • 07.04.2008 | Sonderzuwendungen

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Leistungszulage unwirksam

    Sieht ein Formulararbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Entscheidung des BAG bedeutet das endgültige „Aus“ für die Wirksamkeit von Freiwilligkeitsvorbehalten und dem Ausschluss eines Rechtsanspruchs für die Zukunft bei laufenden Vergütungsleistungen. Die arbeitsvertragliche Regelung lautete:  

    „Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem monatlichen Bruttoentgelt eine monatliche Leistungszulage. Die Zahlung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Aus der Zahlung können für die Zukunft keinerlei Rechte hergeleitet werden“.  

    Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber die Zahlung ohne Begründung eingestellt. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und das BAG gab ihm mit folgender Begründung Recht: Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken oder zu verändern, unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle. Denn solche Klauseln weichen vom allgemeinen Grundsatz ab, dass Verträge und die sich daraus ergebenden Pflichten für beide Seiten bindend sind. Und ein vertraglicher Vorbehalt, der dem Arbeitgeber monatlich die Entscheidung über die Leistung einer Zulage zuweist, ist eine solche abweichende Klausel. Grundsätzlich könne der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitsverhältnis auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Vergütung, die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen. Die Möglichkeit, die zugesagte Zahlung grundlos und ohne jede Erklärung einzustellen, beeinträchtigt die Interessen des Arbeitnehmers grundlegend. Dies gilt auch, wenn es sich nicht um die eigentliche Vergütung, sondern um eine zusätzliche Abgeltung in Form einer Leistungszulage handelt. (Urteil vom 25.4.2007, Az: 5 AZR 627/06)(Abruf-Nr. 072811

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 58 | ID 118629