01.11.2006 | Sonderzuwendungen
Gleichbehandlung bei freiwilligem Weihnachtsgeld
Zahlt der Arbeitgeber ein freiwilliges Weihnachtsgeld darf er bezüglich der Höhe nicht zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern differenzieren, wenn die freiwillige Leistung
- zu den zusätzlichen Aufwendungen für das Weihnachtsfest beitragen
- und geleistete Dienste zusätzlich honorieren soll.
Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG erneut die Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten auch bei freiwilligen Leistungen.
Wichtig: Der Arbeitgeber kann Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zahlen, wenn sachliche Gründe die Besserstellung rechtfertigen. Sind die Kriterien und der mit der Zahlung des höheren Weihnachtsgelds verfolgte Zweck nicht ohne weiteres erkennbar, muss der Arbeitgeber die Kriterien und den Zweck so substantiiert darlegen, dass das Gericht beurteilen kann, ob sachliche Gründe vorliegen.
Unser Tipp: Die Besserstellung von Angestellten bei Sonderzuwendungen können Arbeitgeber damit begründen, dass sie diese stärker an das Unternehmen binden wollen. Sie müssen aber im Einzelnen darlegen, warum eine stärkere Bindung objektiv betrachtet dem Bedürfnis ihres Unternehmens entspricht. (Urteil vom 12.10.2005, Az: 10 AZR 640/04)(Abruf-Nr. 053274)