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  • 01.11.2004 | Sonderzuwendungen

    Grundsätze betrieblicher Übung beim Jubiläumsgeld

    Die Zahlung eines Jubiläumsgelds an acht Arbeitnehmer in 2 ¼ Jahren bei 230 Mitarbeitern begründet noch keine betriebliche Übung. Eine allgemein verbindliche Regel, ab welcher Anzahl von Leistungen der Arbeitnehmer auf die Fortgewährung auch an ihn schließen darf, gibt es nicht. Vielmehr ist nach Ansicht des BAG auf Art, Dauer und Intensität der Leistungen abzustellen. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Wie lang die betriebliche Übung bestehen muss, um auf eine berechtigte Erwartung der Fortsetzung bei den Arbeitnehmern und mithin auf den Willen zur zukünftigen Leistung beim Arbeitgeber schließen zu können, hängt von der Häufigkeit der erbrachten Leistungen ab.
  • Es kommt zudem auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an.
  • Bei der Bewertung der Relation von Anzahl der Wiederholungen und Dauer der Übung sind auch Art und Inhalt der Leistung einzubeziehen.
  • Bei für den Arbeitnehmer weniger wichtigen Leistungen sind an die Zahl der Wiederholungen höhere Anforderungen zu stellen als bei bedeutsameren Leistungsinhalten.

    Wichtig: Die Regel, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt, gilt nur für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen, so das BAG ausdrücklich. (Urteil vom 28.7.2004, Az: 10 AZR 19/04; Abruf-Nr.  042732 )