06.03.2009 | Sonderzuwendungen
Keine Zahlung an nicht mehr beschäftigte Arbeitnehmer
Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er eine Sonderzuwendung nur an Arbeitnehmer leistet, die noch bei ihm beschäftigt sind. In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber wegen des im Jahre 2006 erzielten guten Betriebsergebnisses mit der Entgeltabrechnung des Monats April 2007 eine Sonderzuwendung gezahlt, jedoch nur an die noch bei ihm beschäftigten und nicht an bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer. Das LAG wies darauf hin, dass eine Sonderzuwendung sowohl vergangenheits- als auch zukunftsbezogene Elemente miteinander verknüpfen kann. Sie kann somit sowohl bisherige Dienste und Betriebstreue belohnen als auch als Anreiz für künftige Betriebstreue dienen. Soll sie (auch) der künftigen Betriebstreue dienen, kann die Sonderzuwendung davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag noch oder noch ungekündigt besteht (BAG, Urteil vom 28.3.2007, Az: 10 AZR 261/06; Abruf-Nr. 090311). Im Fall vor dem LAG Rheinland-Pfalz hatte der Arbeitgeber die Schreiben mit der Zusage nur an die Arbeitnehmer versandt, die auch noch nach dem 31. März 2007 betriebszugehörig waren. Dadurch habe er deutlich zum Ausdruck gebracht (auch wenn es nicht direkt im Schreiben stand), dass er (zumindest auch) die Betriebstreue der Arbeitnehmer honorieren wollte. (Urteil vom 4.6.2008, Az: 8 Sa 75/08)(Abruf-Nr. 083972)