01.01.2003 | Sonderzuwendungen
Ungleichbehandlung bei zuwendungsfinanzierten Stellen
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, Weihnachtsgeld nur an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern zu zahlen bzw. bestimmte Gruppen davon auszuschließen. Er muss für die Ungleichbehandlung aber einen zulässigen Grund vorweisen können. Das BAG hat jetzt einem Arbeitgeber in folgendem Fall Recht gegeben: Der Arbeitgeber hatte für zuwendungsfinanzierte Stellen von einem Dritten arbeitsplatzgebundene Mittel für die Zahlung von Weihnachtsgeld erhalten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es in diesem Fall nicht, dass er auch den auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmern ein entsprechendes Weihnachtsgeld aus eigenen Mitteln gewähren muss. (Urteil vom 21.5.2003, Az: 10 AZR 524/02; Abruf-Nr. 032294 )
Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 3 | ID 110825