01.01.2006 | Sonderzuwendungen
Ungleiches Weihnachtsgeld nur bei sachlichem Grund
Arbeitgeber dürfen Angestellte und Arbeiter beim Weihnachtsgeld nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandeln. Das entschied das BAG in folgendem Fall: Der Arbeitgeber zahlte seinen Angestellten einen vollen Monatslohn als Weihnachtsgeld, seinen Arbeitern lediglich 55 Prozent ihres Monatslohns. Seine Begründung: Angestellte seien schwerer zu ersetzten. Mit dem höheren Weihnachtsgeld solle ein zusätzlicher Anreiz zum Bleiben geschaffen werden. Das reichte dem BAG nicht. Es sprach dem klagenden Arbeiter den Unterschiedsbetrag der letzten Jahre zu.
Beachten Sie: Das Urteil gilt gleichermaßen für andere Sonderzuwendungen wie Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt oder Zuwendungen anlässlich eines Betriebsjubiläums.
Unser Tipp: Angestellten dürfen höhere Sonderzuwendungen als Arbeitern nur gewährt werden, wenn beispielsweise Angestellte mit den benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu finden sind und wenn Sie eine längere interne Ausbildung durchlaufen haben. Dazu bedarf es aber konkreter Nachweise im Einzelfall. Ein allgemeines Interesse an verminderter Fluktuation ist zu wenig. (Urteil vom 12.10.2005, Az: 10 AZR 640/04) (Abruf-Nr. 053274)