01.03.2006 | Sozialversicherung
Aufnahme eines Studiums durch einen Teilzeitbeschäftigten
Nimmt ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden ein Studium auf, tritt Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. In der Rentenversicherung besteht aber weiterhin Versicherungspflicht. Das haben die Sozialversicherungsträger jetzt noch einmal klargestellt und ihr Rundschreiben vom 27. Juni 2004 (Abruf-Nr. 042242, Abschnitt B 1.2.6) insoweit präzisiert.
Unser Tipp: Ausführliche Informationen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Studenten und Praktikanten lesen Sie in der April-Ausgabe 2005 (Seite 62 bis 67) und in der Mai-Ausgabe 2005 (Seite 86 bis 89). Neu-Abonnenten finden die Beiträge im Online-Service (www.iww.de) unter der Abruf-Nr. 050219 (Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger vom 15./16.11.2005)(Abruf-Nr. 060237)