01.08.2006 | Sozialversicherung
Beiträge können am Vormonat ausgerichtet werden
Schneller als gedacht ging es mit der Vereinfachung bei der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen. Mit dem „Mittelstandsentlastungsgesetz“ (Abruf-Nr. 062075) wurde § 23 Abs. 1 SGB IV um einen neuen Satz 3 ergänzt: Aus der sprachlich verunglückten Gesetzesfassung übersetzt, lautet dieser:
„Arbeitgeber können sich mit ihren Beitragzahlungen zur Sozialversicherung am Vormonat orientieren, wenn sich ihre Beiträge auf Grund von Mitarbeiterwechseln oder variablen Entgeltbestandteilen regelmäßig ändern. Der Restbetrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats zur Zahlung fällig.“ |
Unser Tipp: Die neuen Regeln treten mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Wir gehen davon aus, dass dies bis zur nächsten Beitragsabrechnung im August, spätestens fällig am 29. August (drittletzter Bankarbeitstag), geschehen sein wird, so dass Arbeitgeber die neuen Regeln bereits anwenden können.