07.11.2008 | Sozialversicherung
Beitragspflicht bei dualen Studiengängen
Liegt bei einem dualem Studium die Durchführung der Praxisphasen in der Hand der Hochschule, sind die Studenten während der Praxisphasen nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Mit dieser Entscheidung bestätigte das LSG Nordrhein-Westfalen ein Urteil des SG Köln (Ausgabe 4/2008, Seite 56). Im Urteilsfall waren die Praxisphasen fester Bestandteil des Studiums und die Fachhochschule hatte mit den Unternehmen Kooperationsverträge geschlossen. Die Studenten selbst hatten mit ihrem „Arbeitgeber“ einen von der Fachhochschule vorformulierten Praktikantenvertrag geschlossen. Solche Studenten seien nicht in den Betriebsablauf eingegliedert und auch nicht gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden. Das gelte auch, wenn der Arbeitgeber eine Vergütung gewährt.
Beachten Sie: Das letzte Wort hat jetzt das BSG. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen B 12 R 4/08 R anhängig. (Urteil vom 29.5.2008, Az: L 16 [5] R 2/07)(Abruf-Nr. 082395)