08.10.2009 | Sozialversicherung
Beitragsschätzung bei fehlenden Angaben des Arbeitgebers
Verschleiert ein Arbeitgeber bei einer Betriebsprüfung bewusst Sachverhalte, können die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und die Umlagen geschätzt werden. In dem vom LSG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall machte ein Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsprüfung keine konkreten Angaben über die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungsdauer und den gezahlten Lohn. Der Prüfer durfte daher die Beiträge und Umlagen schätzen und entsprechend nachfordern, entschied das LSG. (rechtskräftiger Beschluss vom 6.4.2009, Az: L 16 B 22/08 R ER)(Abruf-Nr. 091728)
Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 164 | ID 130656