05.12.2008 | Sozialversicherung
Ehefrau mit zehnprozentiger GmbH-Beteilung ist sv-pflichtig
Ist eine Ehefrau mit nur zehn Prozent an der „Ehegatten-GmbH“ beteiligt (der Rest gehört dem Ehemann) und als kaufmännische Angestellte bei der GmbH beschäftigt, sind für sie Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Bei der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Unternehmereigenschaft sind – auch bei Familienunternehmen – die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Bei einem derart niedrigen Kapitalanteil liege in der Regel ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Im konkreten Fall konnte die Ehefrau Weisungen des Geschäftsführers (= ihr Ehemann) bzw. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung aufgrund ihres geringen Kapitalanteils und der fehlenden Sperrminorität nicht verhindern. Auch nach den Regelungen des Arbeitsvertrags hatte die Ehefrau keine Möglichkeit, ihre Tätigkeit unmittelbar selbst zu gestalten, sondern sie war wie eine Arbeitnehmerin in den Betrieb eingebunden. Die Eheleute drangen daher nicht mit ihrem Wunsch durch, nachträglich feststellen zu lassen, dass die Ehefrau selbstständig tätig gewesen sei und die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden müssten. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.8.2008, Az: L 4 KR 4577/06)(Abruf-Nr. 082999)