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  • 01.09.2006 | Sozialversicherung

    Ehrenamtlicher Bürgermeister sozialversicherungspflichtig?

    Die Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters kann sozialversicherungspflichtig sein. Dieser Fall tritt nach Ansicht des BSG ein, wenn der Bürgermeister 

    • daneben in der Verwaltung der selben Kommune abhängig beschäftigt
    • und die Verwaltungstätigkeit im Verhältnis zur repräsentativen Tätigkeit nicht unerheblich ist.

    Im BSG-Fall ging es um den Ortsbürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde. Zwar habe er als ehrenamtlicher Bürgermeister einerseits Repräsentationsaufgaben wahrgenommen, die für sich allein kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet hätten. Andererseits habe er aber als Leiter der Verwaltung im wesentlichen Umfang Verwaltungsaufgaben wahrgenommen, auch wenn deren Durchführung der Verbandsgemeinde übertragen war. Dies führe dazu, dass seine Tätigkeit insgesamt als abhängige Beschäftigung zu beurteilen sei. Der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung ist deshalb sozialversicherungspflichtig. (Urteil vom 25.1.2006, Az: B 12 KR 12/05 R)(Abruf-Nr. 062132

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 146 | ID 88088