01.08.2005 | Sozialversicherung
In Reisekostenersatz umgewandeltes Arbeitsentgelt
Wird Arbeitsentgelt in einen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG pauschal versteuerten Reisekostenersatz umgewandelt, handelt es sich nach Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger trotzdem um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Hintergrund: Pauschal nach § 40 Abs. 2 EStG versteuerte Einnahmen zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Arbeitsentgeltverordnung [ArEV]). Zudem verlangt § 2 Abs. 1 ArEV – anders als § 1 ArEV – nicht explizit, dass die Bezüge zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden müssen. Dennoch folge aus der in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geforderten Zusätzlichkeit, dass auch pauschal versteuerte umgewandelte Bezüge beitragspflichtig seien. (Besprechungsergebnis vom 17./18.3.2005)