01.07.2007 | Sozialversicherung
Praktische Ausbildungsphase bei einem dualen Studiengang
Studenten dualer Studiengänge sind während ihrer praktischen Ausbildung in der Regel sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das bestätigt ein Urteil des SG Dortmund. Praktika sind nur dann Teil des Studiums und somit Unterrichtsveranstaltungen, wenn die Hochschule die Praktika ausdrücklich als Teil des Studiums bezeichnet und auch die Durchführung in der Hand der Hochschule liegt (zum Beispiel durch Abschluss von Rahmenverträgen). Im Urteilsfall schrieb die Studienordnung nur vor, dass zwei 13-wöchige Praktika absolviert werden müssen. Die Studenten mussten sich selbst um einen entsprechenden Betrieb kümmern. Während der Praxisphase waren sie dann voll in den Betrieb eingebunden und damit abhängig beschäftigt.
Unser Tipp: Ausführliche Informationen zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Studenten finden Sie in der Ausgabe 4/2005, Seite 62. (Urteil vom 18.04.2007, Az: S 10 RA 79/04) (Abruf-Nr. 071657)