05.05.2008 | Sozialversicherung
Promoter für Handyverträge sind abhängig beschäftigt
Promoter für den Verkauf von Mobilfunkgeräten und Zubehör sowie den Abschluss von Mobilfunkverträgen sind nach Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen regelmäßig abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig. Das LSG betonte allerdings, dass die Statusfeststellung in diesen Fällen schwierig sei. Die Arbeitsverhältnisse trügen sowohl Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit als auch solche einer abhängigen Beschäftigung. Für eine abhängige Beschäftigung sprachen insbesondere das fehlende Unternehmerrisiko (kein eigener Kapitaleinsatz) und die Abrechnung nach geleisteten Stunden.
Beachten Sie: Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen. Das Unternehmen hat Revision beim BSG (Az: B 12 R 11/07 R) eingelegt. (Urteil vom 6.9.2007, Az: L 16 [14] R 102/05)(Abruf-Nr. 080363)