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  • 01.06.2005 | Sozialversicherung

    Sozialversicherungspflicht von Saisonarbeitern aus EU-Ländern

    Saisonarbeiter aus EU-Ländern (zum Beispiel aus Polen) unterliegen dem Sozialrecht ihres Herkunftslands. Das heißt:  

    • Sozialversicherte Saisonarbeiter: Für Saisonarbeiter, die in ihrem Herkunftslands als Arbeitnehmer oder als selbstständig Tätige sozial­versichert sind, müssen deutsche Arbeitgeber Sozialabgaben an den Sozialversicherungsträger des Herkunftslands zahlen. Als Nachweis für die Sozialversicherung im Herkunftsland gilt das vom Sozialversicherungsträger des Herkunftslands auszustellende Formblatt E 101.
    • Nicht sozialversicherte Saisonarbeiter: Sind die Saisonarbeiter in ihrem Herkunftsland nicht beschäftigt (zum Beispiel Hausfrauen, Studenten, Arbeitslose), gelten dagegen die deutschen Vorschriften. Diese Saisonarbeiter können weiterhin als geringfügig Beschäftigte sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.

    Beachten Sie: Die Beiträge für die polnische Sozialversicherung sind höher als die in der deutschen Sozialversicherung. Eine Freistellung von der Sozialversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte kennt das polnische Sozialversicherungsrecht aber nicht. Der Deutsche Bauernverband hat deshalb eine Sonderreglung für polnische Saisonarbeiter gefordert, um den deutschen Bauern die Kosten und die bürokratischen Belastungen zu ersparen. Ob überhaupt und wenn ja, wann eine Sonderregelung kommt, ist nicht abzusehen. 

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 93 | ID 87962