31.07.2008 | Sozialversicherung
Strenge Prüfung bei Beschäftigungsverhältnis unter Freunden
Wird erstmals zeitnah zu einem Leistungsfall ein zwischen zwei befreundeten Personen bestehendes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis behauptet, sind die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung besonders streng zu prüfen. Das mussten jetzt zwei Freunde vor dem LSG Berlin-Brandenburg erfahren. Folgendes war geschehen: Am 15. Oktober 2000 erlitt Freund A einen Reitunfall und war fast ein Jahr arbeitsunfähig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war er nicht krankenversichert. Freund B (Inhaber eines Kfz-Betriebs) meldete ihn daraufhin am 19. Oktober 2000 rückwirkend zum 9. Oktober 2000 als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Krankenkasse an. Bereits in den Vorjahren war A zeitweise von B als Arbeitnehmer angemeldet worden. Die Krankenkasse übernahm zunächst die Kosten für die Heilbehandlung. Dann stellte sie aber Ermittlungen an und kam zu dem Ergebnis, dass das Beschäftigungsverhältnis nur konstruiert worden war, um A den Krankenversicherungsschutz zu verschaffen. Denn die Freunde konnten nicht glaubhaft machen, dass A in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden war. Es lagen weder ein wirksamer Arbeitsvertrag noch schriftliche Entgeltabrechnungen vor (auch nicht für Vorjahre). Auch die Angaben zum Tätigkeitsgebiet und den Arbeitszeiten waren widersprüchlich. Das LSG gab deshalb der Krankenkasse Recht. Die „Arbeitsleistungen“ des Freundes A seien nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden. (rechtskräftiges Urteil vom 19.12.2007, Az: L 9 KR 141/03)(Abruf-Nr. 081571)