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  • 31.07.2008 | Sozialversicherung

    Strenge Prüfung bei Beschäftigungsverhältnis unter Freunden

    Wird erstmals zeitnah zu einem Leistungsfall ein zwischen zwei befreundeten Personen bestehendes sozial­versicherungspflichtiges Beschäftigungs­verhältnis behauptet, sind die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung besonders streng zu prüfen. Das mussten jetzt zwei Freunde vor dem LSG Berlin-Branden­burg erfahren. Folgendes war geschehen: Am 15. Oktober 2000 erlitt Freund A einen Reitunfall und war fast ein Jahr arbeitsunfähig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war er nicht krankenversichert. Freund B (Inhaber eines Kfz-Betriebs) meldete ihn daraufhin am 19. Oktober 2000 rückwirkend zum 9. Oktober 2000 als sozial­versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der Krankenkasse an. Bereits in den Vorjahren war A zeitweise von B als Arbeitnehmer angemeldet worden. Die Krankenkasse übernahm zunächst die Kosten für die Heilbehandlung. Dann stellte sie aber Ermittlungen an und kam zu dem Ergebnis, dass das Beschäftigungsverhältnis nur konstruiert worden war, um A den Kranken­versicherungsschutz zu verschaffen. Denn die Freunde konnten nicht glaubhaft machen, dass A in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden war. Es lagen weder ein wirksamer Arbeitsvertrag noch schriftliche Entgeltabrechnungen vor (auch nicht für Vorjahre). Auch die Angaben zum Tätigkeitsgebiet und den Arbeitszeiten waren widersprüchlich. Das LSG gab deshalb der Krankenkasse Recht. Die „Arbeitsleistungen“ des Freundes A seien nicht im Rahmen eines sozial­ver­sicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden. (rechtskräftiges Urteil vom 19.12.2007, Az: L 9 KR 141/03)(Abruf-Nr. 081571

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 128 | ID 120822