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  • 04.04.2011 | Sozialversicherung

    Unwiderrufliche Freistellung und Unfallversicherung

    Bei der unwiderruflichen Freistellung eines Mitarbeiters von der Arbeitsleistung sind bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit der Entgeltmeldung keine Daten an die gesetzliche Unfallversicherung zu melden. Das ergibt sich aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung vom 2./3. November 2010 (Abruf-Nr. 110001). Bei Entgeltmeldungen sind daher bis zum 31. Mai 2011 im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ein unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 0 Euro und keine Arbeitsstunden anzugeben. Ab dem 1. Juni 2011 ist zusätzlich die Angabe eines UV-Grundes Pflicht, sodass im DBUV auch der UV-Grund „B03“ (Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung gemäß SGB VII) ab diesem Meldezeitpunkt anzugeben ist.  

    Hintergrund: Für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann fortbesteht, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung verzichten. Davon abweichend wird die gesetzliche Unfallversicherung bewertet. Denn diese ist vom Charakter her eine Haftpflichtversicherung. Da bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die Dispositionsbefugnis des Unternehmers endgültig entfallen ist, liegt insoweit kein zu versicherndes Risiko mehr vor (BSG, Urteil vom 30.7.1981, Az: 8/8a RU 48/80).  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 58 | ID 143572