09.11.2009 | Sozialversicherung
Widerspruch bringt keinen Aufschub beim Säumniszuschlag
Muss ein Arbeitgeber Säumniszuschläge zahlen, weil er Krankenversicherungsbeiträge zu spät entrichtet hat, hat ein Widerspruch gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge keine aufschiebende Wirkung. Denn Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 1 SGG und bei diesen hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. (LSG Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 19.3.2009, Az: L 1 KR 45/09 B ER)(Abruf-Nr. 091730)
Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 182 | ID 131392