01.11.2007 | Sozialversicherung
Zinsen für Arbeitnehmerdarlehen sind nicht beitragspflichtig
Arbeitnehmer, die Gewinne aus einer Mitarbeiterbeteiligung teilweise dem Arbeitgeber als Darlehen zur Verfügung stellen, müssen für die Darlehenszinsen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Im Urteilsfall wurde der persönliche Gewinnanteil jedes einzelnen Mitarbeiters zur Hälfte steuer- und beitragspflichtig ausgezahlt und zur Hälfte dem Darlehenskonto des Mitarbeiters gutgeschrieben. Die Darlehenskonten wurden mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst. Auf die später ausgezahlten Darlehensbeträge wurde Lohnsteuer und Sozialabgaben entrichtet. Die Zinsen sind aber nach Ansicht des SG Reutlingen kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und deshalb beitragsfrei. (rechtskräftiges Urteil vom 24.4.2007, Az: S 2 R 3233/06)(Abruf-Nr. 072654)