01.01.2007 | Sozialversicherungs-Haftung
Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen
Ein GmbH-Geschäftsführer haftet wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung durch Bildung von Rücklagen oder notfalls durch die Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen. Das hat der BGH jetzt bestätigt. (Urteil vom 25.9.2006, Az: II ZR 108/05).(Abruf-Nr. 063347)
Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 2 | ID 87765