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  • 01.03.2007 | Sozialversicherungshaftung

    Fehler des Steuerberaters entbindet Arbeitgeber nicht

    Ein Arbeitgeber muss für seine Mitarbeiter auch dann Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen, wenn der Steuerberater die Beitragshöhe falsch beurteilt hat. Der Arbeitgeber muss sich die unsachgemäße Durchführung der Lohnbuchhaltung durch den Steuerberater selbst zurechnen lassen. Für den Ausgleich des ihm entstandenen Schaden könne er nicht das System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einstehen lassen. Das Gericht hat dem Arbeitgeber aber geraten, sich wegen möglicher Regressansprüche an seinen ehemaligen Steuerberater zu wenden. (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2006, Az: L 16 R 1/06)(Abruf-Nr. 070560

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 37 | ID 87864