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  • 07.09.2009 | Sozialversicherungspflicht

    Abhängige Beschäftigung nur schwer rückabwickelbar

    Werden für einen Arbeitnehmer jahrelang Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat und dann im Nachhinein behauptet, dass er eigentlich selbstständig gewesen sei, müssen klare Beweise dafür vorliegen. Das hat das LSG Bayern in zwei Urteilen bestätigt.  

    • Im ersten Fall hatte der Sohn eines Unternehmers (Schreinerei) seit 1989 im Betrieb seines Vaters gelernt und seinen Meister gemacht. Nachdem der Betrieb 2004 in eine GmbH umgewandelt und der Sohn zum Geschäftsführer bestellt wurde, machte er geltend, die neuen Freiheiten schon zuvor genossen zu haben. Er sei daher schon immer Unternehmer gewesen, und die Sozialversicherungsbeiträge seien zu Unrecht abgeführt worden.
    • Im zweiten Fall gab ein seit 1982 als Angestellter seiner Frau geführter Küchenchef - der zwischenzeitlich mehrfach Arbeitslosengeld bezogen hatte - an, er sei tatsächlich Mitbetreiber der Gaststätte gewesen.

    Das SG Landshut hatte in beiden Fällen unter Abwägung der tatsächlichen Verhältnisse (kein Unternehmerrisiko, Arbeit mit fremden Betriebsmitteln, nur Verantwortung für den eigenen Arbeitsbereich und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) entschieden, dass eine abhängige und damit beitragspflichtige Beschäftigung vorgelegen habe. Dem schloss sich das LSG an: Sozialversicherungsverhältnisse sollten grundsätzlich nicht im Nachhinein verändert werden. Dies gelte erst recht, wenn die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von allen Beteiligten gebilligt und auch steuerlich als Arbeitsverhältnis behandelt worden sei. Das gelte auch, wenn einzelne Indizien (zum Beispiel freiere Arbeitszeiten) für eine gewisse Selbstständigkeit sprächen. (rechtskräftige Urteile vom 12.11.2008, Az: L 4 KR 55/07 und L 4 KR 97/08)(Abruf-Nr. 091108 und 092386)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 146 | ID 129833